Satzung für den Grundschulverband e.V.

Der Verband führt den Namen „Grundschulverband”. Er ist im Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Frankfurt a.M.

1. Zweck des Grundschulverbandes ist es, die pädagogisch begründeten Ansprüche der Kinder dieser Schulstufe zu vertreten, die Grundschulpädagogik weiter zu entwickeln und die Stellung der Grundschule im öffentlichen Bildungswesen zu verbessern. Dazu wird die Reform der Grundschule in Theorie und Praxis gefördert. Zu diesem Zweck werden vom Grundschulverband eigenständig oder in Verbindung mit anderen Institutionen, Verbänden oder Einzelpersonen

a) Bemühungen unternommen, um das öffentliche Verständnis und Interesse für die pädagogische Bedeutung der Grundschule zu verstärken;
b) die Belange der Grundschule gegenüber den zuständigen Stellen vertreten;
c) wissenschaftliche Tagungen veranstaltet, einschlägige Arbeits- und Forschungsergebnisse veröffentlicht sowie Forschungen zu pädagogischen und didaktischen Problemen der Grundschule angeregt, gefördert und zugänglich gemacht;
d) bedeutsame Impulse aus der Praxis für die Grundschulreform aufgegriffen, unterstützt und dokumentiert;
e) Maßnahmen zur Förderung einer angemessenen Grundschullehrer/innenausbil
dung und- fortbildung durchgeführt.
2. Der Grundschulverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigen wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

1.Mitglieder des Grundschulverbandes können natürliche und juristische Personen sowie Gruppen und Einrichtungen durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand des Vereins werden.
2. Die Mitgliedschaft erlischt
a) bei natürlichen Personen durch Tod, bei anderen Mitgliedern durch Auflösung,
b) durch schriftlich erklärten Austritt,
c) durch Ausschluss. Dieser kann nur aus wichtigen Gründen
durch Beschluss des Vorstand es erfolgen und ist schriftlich zu begründen.
3. Vereinsausschlüsse und abgelehnte Aufnahmeanträge können von der jeweils nächsten
Delegiertenversammlung durch Mehrheitsbeschluss aufgehoben werden, wenn
gegen die Entscheidung des Vorstandes binnen einer Frist von einem Monat schriftlich
Widerspruch durch das betreffende Mitglied eingelegt wurde.

1. Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen an den Verein verpflichtet. Beitragshöhe, Ermäßigungen, Befreiungen und Fälligkeit werden von der Delegiertenversammlung
beschlossen.

1. Der Grundschulverband gliedert sich in Landesgruppen, die aus den Mitgliedern der jeweiligen Bundesländer bestehen.
2. Organe des Grundschulverbandes sind
a) die Delegiertenversammlung
b) der Vorstand.

1. Die Mitglieder eines Bundeslandes bilden die Landesgruppe. Wenn bei einem Mitglied Wohn- und Arbeitsort in verschiedenen Bundesländern liegen, bestimmt das Mitglied seine Zugehörigkeit zu einer der beiden Landesgruppen: Im Ausland wohnende und/oder arbeitende Mitglieder können sich von einer Landesgruppe ihrer Wahl aufnehmen lassen.

2. a) Die Landesgruppenversammlung wählt alle vier Jahre den Landesgruppenvorstand sowie eine/einen Delegierte/n für die Delegiertenversammlung und Ersatzdelegierte. Delegierte
und Ersatzdelegierte sollen Mitglieder der jeweiligen Landesgruppenvorstände sein. Wählbar sind natürliche Personen als Einzelmitglieder sowie ein/e Vertreter/-in einer Mitgliedsschule oder einer sonstigen Institution.
b) Der Landesgruppenvorstand entspricht hinsichtlich Anzahl seiner Mitglieder und Aufgabenbereiche den Beschlüssen der Landesgruppenversammlung.
3. Der Landesgruppenvorstand soll einmal jährlich zu einer Landesgruppenversammlung einladen. Außerdem können Regional- Fachgruppenversammlungen stattfinden. Aufgaben
der Landesgruppenversammlung und des Landesvorstandes sind u.a.:
a) die Interessen, Beschlüsse und Aufgaben des Grundschulverbandes nach Maßgabe der Satzung auf Landesebene wahrzunehmen;
b) die Verbindung zu den Mitgliedern zu pflegen;
c) die bundesweite Arbeit des Grundschulverbandes anzuregen und zu fördern.
4. Der Landesgruppenvorstand erhält für die Arbeit in der Landesgruppe im Rahmen des Gesamthaushaltes finanzielle Mittel zur eigenen Verfügung. Diese Mittel errechnen sich aus einem von der Delegiertenversammlung festzulegenden. Grundbetrag und einem weiteren Anteil entsprechend der Mitgliederzahl der Landesgruppe. Bei besonderen Aktivitäten können gesonderte Zuwendungen gewährt werden.

5. Die Landesgruppen können sich eigene Wahl-und Geschäftsordnungen geben, die sich an den Ordnungen des Grundschulverbandes orientieren sollen.

1. Mitglieder der Delegiertenversammlung sind
a) die Delegierten der Landesgruppen,
b) die Mitglieder des Vorstandes,
c) bis zu acht zusätzliche Mitglieder als Fachreferentinnen oderFachreferenten. Ihre Amtszeit endet mit der Amtszeit des Vorstandes.
2. Die Delegiertenversammlung ist als oberstes Organ befugt, über alle dem Vereinszweck dienenden und der Satzung entsprechenden Fragen zu entscheiden. Sie hat insbesond ere
folgende Aufgaben:

a) Beratung und Verabschiedung von Anträgen in allen dem Vereinszweck dienenden Angelegenheiten,
b) Beschlussfassung über Haushaltsplan, Mitgliedsbeiträge, Satzungsänderungen und Einrichtungen von Fachreferaten und Fachausschüssen,
c) Entlastung und Wahl des Vorstandes,
d) Wahl der Fachreferentinnen und Fachreferenten,
e) Wahl von zwei Kassenprüferinnen oder -prüfern,
f) Verleihung der Ehrenmitgliedschaft,
g) Auflösung des Vereins.

3. Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit
der Anwesenden. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die als Fachreferentinnen oder Fachreferenten gewählten zusätzlichen Mitglieder sind bei Wahlen nicht stimmberechtigt.
Für Satzungsänderungen, die Einrichtung und Auflösung von Fachreferaten ist eine Zweidrittelmehrheit und für die Auflösung des Vereins eine Dreiviertelmehrheit erforderlich. Ist eine Delegiertenversammlung nicht beschlussfähig, so hat der Vorstand binnen eines Monats eine zweite Versammlung mit der gleichen Tagesordnung unter einer Ladungsfrist von zwei Wochen einzuberufen. Diese zweite Versammlung ist auf jeden Fall beschlussfähig, worauf in der Ladung hinzuweisen ist.
4. Die Delegiertenversammlung tritt in der Regel zweimal jährlich zusammen und
wird von der/dem Vorsitzenden des Grundschulverbandes geleitet. Der Vorstand lädt hierzu spätestens vier Wochen vorher schriftlich ein. Die Tagesordnung und die Anträge müssen den Mitgliedern der Delegiertenversammlung spätestens zwei Wochen vorher schriftlich zugegangen sein. Über jede Delegiertenversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von einem Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist. Eine außerordentliche Delegiertenversammlung muss einberufen werden

a) auf Beschluss des Vorstandes,
b) auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder der Delegiertenversammlung.

5. Alle Mitglieder können Anträge an die Delegiertenversammlung stellen. Die Delegiertenversammlunger lässt eine Wahl-und Geschäftsordnung.

1.Der Vorstand wird auf vier Jahre gewählt. Mitglieder des Vorstands sind:

a) eine/ein Vorsitzende/r
b) zwei stellvertretende Vorsitzende
c) bis zu drei weitere Vorstandsmitglieder

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und die unter Punkt b) genannten Personen. Die/der Vorsitzende vertritt den Verband allein, die beiden stellvertretenden Vorsitzenden vertreten den Verband gemeinsam.

3. Der Vorstand führt die Beschlüsse und Aufträge der Delegiertenversammlung durch und erledigt die laufenden Geschäfte des Grundschulverbandes. Im Rahmen der durch die Delegiertenversammlung gegebenen Richtlinien und Ermächtigungen handelt er dabei selbstständig. Er ist der Delegiertenversammlung für seine gesamte Arbeit verantwortlich. Der Vorstand führt die Geschäfte jeweils bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes fort.

4. Der Vorstand wird durch die/den Vorsitzenden oder bei Verhinderung durch eine/n der stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Er ist beschlussfähig wenn die Mehrheit seiner
Mitglieder anwesend ist. Seine Beschlüsse fasst er mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Er tagt mindestens viermal im Jahr. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das von einem Vorstandsmitglied gegengezeichnet werden muss.
5. Der Grundschulverband richtet eine Geschäftsstelle ein und stellt hierfür befähigte Mitarbeiter/-innen an. Der Vorstand überträgt die Geschäftsführung an eine dafür geeignete
Person. Diese ist dem Vorstand gegenüberrechenschaftspflichtig. Die Pflichten und Befugnisse werden in einem Zusatz zum Einstellungsvertrag gesondert geregelt.

6. Der Vorstand verantwortet die länderübergreifende Öffentlichkeitsarbeit. Hierzu rechnen u.a. die Herausgabe einer Mitgliederzeitschrift und der Schriftenreihe „Beiträge zur Reform der Grundschule“ sowie die Organisation von Fachtagungen und Kongressen. Hierbei hat er sich an den Beschlüssen, Richtlinien und Empfehlungen der Delegiertenversammlung zuorientieren.

7. Die Tätigkeit der Delegierten und des Vorstandes ist ehrenamtlich. Auslagen und Aufwendungen können erstattet werden. Nähere Bestimmungen über Verfahrensfragen, einschließlich Neuwahl und Abwahl von Vorstandsmitgliedern, werden in einer von der Delegiertenversammlung zu beschließenden Wahl und Geschäftsordnung geregelt.

Für die Auflösung des Vereins muss eine gesonderte Delegiertenversammlung einberufen werden. Bei Auflösung, Aufhebung oder Wegfall der Gemeinnützigkeit des Vereins fällt das Vermögen des Grundschulverbandes an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es entsprechend den in dieser Satzung niedergelegten Zielen des Vereins zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden hat. Die Delegiertenversammlung beschließt hierüber mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Beschluss darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. In dieser Fassung beschlossen von der Delegiertenversammlung am 29. April 2016 in Göttingen.

Satzung